Was ist die Produkthaftungsrichtlinie?
Die neue Produkthaftungsrichtlinie – Richtlinie (EU) 2024/2853 (im Folgenden „ProdHaftRL“) – legt den Rechtsrahmen für Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden fest, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Zudem regelt sie die Ersatzfähigkeit dieser Schäden. Hierbei handelt es sich um eine Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG, die mit Wirkung zum 9. Dezember 2026 aufgehoben wird.
Für welche Produkte gilt die ProdHaftRL?
Die ProdHaftRL gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Unter einem Produkt ist hierbei jede bewegliche Sache zu verstehen, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist. Hierunter sind unter anderem auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen und Rohstoffe zu verstehen.
Ist „Software“ von der neuen Produkthaftungsrichtlinie erfasst?
Ja, die ProdHaftRL gilt ausdrücklich auch für Software, mit Ausnahme von freier und quelloffener Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Was sind die wesentlichen Neuerungen der ProdHaftRL im Vergleich zur noch aktuellen Richtlinie 85/374/EWG?
Die ProdHaftRL enthält insbesondere die folgenden wesentlichen Neuerungen und Verschärfungen für Wirtschaftsakteure im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:
- Erweiterung des Produktbegriffs;
- Erweiterung des Kreises der Haftungsadressaten;
- Einführung der Pflicht von Wirtschaftsakteuren zur Offenlegung von Beweismitteln;
- Beweiserleichterungen für geschädigte Personen;
- Erweiterung des ersatzfähigen Schadens;
- Wegfall der Haftungshöchstgrenzen.
Wen trifft die Beweislast im Falle eines Schadens?
Grundsätzlich ist die geschädigte Person als Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Sie muss die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem erlittenen Schaden beweisen.
Zugunsten des Klägers sieht die ProdHaftRL aber Beweiserleichterungen für den Nachweis der Fehlerhaftigkeit und des Kausalzusammenhangs vor. Danach wird eine Tatsache, z.B. die Fehlerhaftigkeit des Produkts, unter bestimmten und in der ProdHaftRL genannten Voraussetzungen vermutet. Das hat zur Folge, dass der haftende Wirtschaftsakteur als Beklagter diese Vermutung widerlegen muss. Gelingt ihm dies, ist die Vermutungswirkung erloschen und der Kläger muss den vollen Beweis erbringen.
Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung der ProdHaftRL?
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 9. Dezember 2026 die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der ProdHaftRL in Kraft setzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11. September 2025 einen Referentenwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts zur Umsetzung der Vorgaben der ProdHaftRL (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Produkthaftung.pdf) , sowie diesbezügliche FAQ (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FAQ/FAQ_RefE_Produkthaftung.html) veröffentlicht (Stand 02.10.2025).
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
In Anbetracht der verschärften Haftungsbedingungen unter der ProdHaftRL sollten Unternehmen frühzeitig ihre Strategien und Systeme zur Risikoprävention und Product-Compliance überprüfen und ggfs. anpassen, sowie neue Systeme etablieren, um insbesondere neuen Anforderungen wie etwa den Offenlegungspflichten nachkommen zu können.