Artikel 15 Ausschluss oder Beschränkung der Haftung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Passende Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 56